§

  1. Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
  2. Dritter Abschnitt — Übermittlungsvorschriften (§§ 17 - 26a)

§ 22d Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22c Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22c Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15 Auskunft.

§ 22c
22d
§ 23