paragraphen.online

  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Sechster Abschnitt — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)

§ 29a Straftaten

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 29
29a
§ 30