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  1. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
  2. Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten (§§ 121 - 142)
  3. Abschnitt IV — Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 133a - 133e)

§ 133c

Der Eintritt des Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 133b
133c
§ 133d