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  1. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
  2. Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten (§§ 121 - 142)
  3. Abschnitt III — Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften (§§ 128 - 133)

§ 131

Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 130
131
§ 132