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Gliederung
Gliederung
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
(§§
121
-
142
)
Abschnitt I — Allgemeines
(§§
121
-
125c
)
§ 125
Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
§ 124
125
§ 125a
§ 125 BRRG