§ 123
(1)Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
(2)In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.