§ 72 Einziehung
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,