§ 45d Nationale Artenhilfsprogramme
(1)Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
(2)Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt.