paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Kapitel 5 — Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
(§§
37
-
55
)
Abschnitt 2 — Allgemeiner Artenschutz
(§§
39
-
43
)
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 47 gilt entsprechend.
§ 40a
40b
§ 40c