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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)

§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

1.der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,

2.der Bundespolizei,

3.des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,

4.der See- oder Binnenschifffahrt,

5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

6.des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder

7.der Telekommunikation

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