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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 4 — Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)
  3. Abschnitt 1 — Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a)

§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

(1)Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,

2.in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und

3.sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2)Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3)§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4)Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und

2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

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