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  1. Bundesjagdgesetz
  2. III. Abschnitt — Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts (§§ 11 - 14)

§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

§ 12
13
§ 13a