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  1. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  2. Zweiter Teil — Vorschriften für Betriebsbereiche (§§ 3 - 18)
  3. Erster Abschnitt — Grundpflichten (§§ 3 - 8a)

§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

(1)Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse kann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts sein.

(2)Es muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sicherzustellen.

(4)Der Betreiber hat das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar

1.mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Erstellung oder Änderung,

2.vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und

3.unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1.

§ 7
8
§ 8a