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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 64-65)

§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung

(1)Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

(2)Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

§ 62
63
§§ 64 bis 65