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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 64-65)

§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung

(1)Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.

(2)Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.

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§ 61