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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Fünfter Teil — Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung (§§ 44 - 47)

§ 45 Verbesserung der Luftqualität

(1)Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

b)dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

c)dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

§ 44
45
§ 46