§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
(1)Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2)Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3)Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.