§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
(1)Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:
1.die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und
2.die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
(2)Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.