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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Vierter Abschnitt — Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a - 31l)

§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU

(1)Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

(2)Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.

(3)§ 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31a
31b
§ 31c