§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1)Auf Antrag des Vorhabenträgers ist abweichend von dieser Vorschrift das Genehmigungsverfahren nach § 10 oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 durchzuführen.
(2)Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Frist nach Nummer 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
1.die neue Anlage wird innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und
2.der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage.
(3)Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen eines Repowering nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn während und nach dem Repowering nicht alle Immissionswerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber
1.der Immissionsbeitrag der Windenergieanlagen nach dem Repowering absolut niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlage und
2.die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.
(4)§ 45c des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(5)Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.
(6)§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.
(7)Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(8)Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(8a)§ 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9)§ 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(10)Ein paralleler Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage ist nicht zulässig.