§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Vierter Teil — Übergangsvorschriften (§§ 153-156 - 218)

Art. 213

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.

Art. 212
213
Art. 214