§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Vierter Teil — Übergangsvorschriften (§§ 153-156 - 218)

Art. 203

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

Art. 202
203
Art. 204 bis 206