§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Vierter Teil — Übergangsvorschriften (§§ 153-156 - 218)

Art. 180

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Art. 179
180
Art. 181