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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 1 — Übertragung (§§ 929 - 936)

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1)In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2)Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.


Referenzierte Normen:
926935120712081244929
§ 931
932
§ 932a