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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)

§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

(1)Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2)Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3)Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

§ 882
883
§ 884