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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)

§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.


Referenzierte Normen:
8778801071110911161132116811801276
§ 875
876
§ 877