§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
(1)In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2)Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3)Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.