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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 27 — Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1)Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2)Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 829
830
§ 831