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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)

§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung

Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

§ 799
800
§ 801