paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.


Referenzierte Normen:
807
§ 796
797
§ 798