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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 17 — Gemeinschaft (§§ 741 - 758)

§ 749 Aufhebungsanspruch

(1)Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2)Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3)Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.


Referenzierte Normen:
74120422044
§ 748
749
§ 750