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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 15 — Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704)

§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.


Referenzierte Normen:
701702
§ 702a
703
§ 704