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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)

§ 684 Herausgabe der Bereicherung

Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.


Referenzierte Normen:
687683
§ 683
684
§ 685