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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 1 — Auftrag (§§ 662 - 674)

§ 673 Tod des Beauftragten

Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.


Referenzierte Normen:
675675c2218
§ 672
673
§ 674