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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 4 — Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y)

§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden

(1)Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2)Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

§ 651n
651o
§ 651p