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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 1 — Werkvertrag (§§ 631 - 650o)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650)

§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.


Referenzierte Normen:
645650642
§ 642
643
§ 644