§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1)§ 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3)Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.