paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)
  5. Untertitel 2 — Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h)

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1)Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2)Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3)Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4)Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 630b
630c
§ 630d