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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse
(§§
433
-
853
)
Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge
(§§
611
-
630h
)
Untertitel 1 — Dienstvertrag
(§§
611
-
630
)
§ 613 Unübertragbarkeit
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 612a
613
§ 613a