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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 3 — Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte (§§ 578 - 580a)

§ 579 Fälligkeit der Miete

(1)Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2)Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.


Referenzierte Normen:
556b
§ 578b
579
§ 580