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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 2 — Die Miete (§§ 556 - 561)
  7. Unterkapitel 1 — Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c)

§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1)Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2)Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3)Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.

(4)Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549
§ 556
556a
§ 556b