§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
(1)Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.