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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse
(§§
433
-
853
)
Titel 4 — Schenkung
(§§
516
-
534
)
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§ 531
532
§ 533