§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
(1)Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2)Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.