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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)

§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1)Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.in 30 Jahren, wenn der Mangel besteht,

a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder

b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,

2.in fünf Jahren

a)bei einem Bauwerk und

b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3.im Übrigen in zwei Jahren.

(2)Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3)Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4)Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5)Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
309218437
§ 437
438
§ 439