§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1)Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2)Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.