§ 417 Einwendungen des Übernehmers
(1)Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2)Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.