§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1)Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2)Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3)Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.