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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)
  5. Untertitel 2 — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361)

§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(1)Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2)Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.


Referenzierte Normen:
506515
§ 358
359
§ 360