paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)
  5. Untertitel 2 — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361)

§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1)Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2)Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

1.vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2.ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

1.vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2.ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.

(3)Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.


Referenzierte Normen:
358360481
§ 357a
357b
§ 357c